Seit dem 2. August 2026 muss ein KI-Telefonassistent offenlegen, dass er kein Mensch ist. Was Artikel 50 der KI-Verordnung für Autohäuser bedeutet.

Ja, ein KI-Telefonassistent muss zu Beginn eines Gesprächs offenlegen, dass am anderen Ende kein Mensch ist. Das schreibt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung vor, der seit dem 2. August 2026 anwendbar ist.
Wer schon einmal überlegt hat, ob am anderen Ende der Leitung wirklich ein Mensch spricht, kennt die Unsicherheit, um die es hier geht. Genau diese Unsicherheit will der Gesetzgeber auflösen.
Was schreibt Artikel 50 der KI-Verordnung genau vor?
Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet Anbieter, KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so zu konzipieren, dass die betroffenen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen das für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist.
Nach überwiegender Auffassung in der Fachliteratur lässt sich das bei einem Telefonanruf kaum unterstellen. Eine Stimme am Telefon liefert keinen verlässlichen Hinweis darauf, ob ein Mensch oder ein System spricht — anders als etwa ein sichtbar als Bot gekennzeichnetes Chatfenster auf einer Website. Für einen KI-Telefonassistenten spricht deshalb viel dafür, dass eine ausdrückliche Offenlegung zu Gesprächsbeginn erforderlich ist.
Wurde der AI Act nicht verschoben?
Diese Annahme ist verbreitet und für die Telefonie falsch. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat tatsächlich zentrale Fristen der KI-Verordnung nach hinten geschoben — allerdings die für Hochrisiko-Systeme. Für Systeme nach Anhang III gilt jetzt der 2. Dezember 2027, für eingebettete Systeme nach Anhang I der 2. August 2028.
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gehören ausdrücklich nicht dazu. Sie sind seit dem 2. August 2026 anwendbar, wie ursprünglich vorgesehen. Wer aus der Schlagzeile „AI Act verschoben” abgeleitet hat, dass 2026 nichts zu tun ist, hat die Unterscheidung zwischen Hochrisiko-Pflichten und Transparenzpflichten übersehen — ein Unterschied, der in der öffentlichen Diskussion weitgehend untergegangen ist.
Wer ist in der Pflicht — der Softwareanbieter oder das Autohaus?
Artikel 50 Absatz 1 richtet sich seinem Wortlaut nach an den Anbieter, also an das Unternehmen, das den KI-Telefonassistenten entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Ein Autohaus, das ein fertiges System einkauft und im Kundenservice einsetzt, ist im Sinne der Verordnung in aller Regel Betreiber. Wie die Rollen im Einzelfall zugeordnet werden, hängt allerdings auch von der Vertragsgestaltung mit dem Softwareanbieter ab.
Das entbindet den Betrieb nicht von jeder Verantwortung. Die Offenlegung findet am Ende im eigenen Kundenkontakt statt, und ein Betreiber sollte sich vom Anbieter schriftlich bestätigen lassen, dass sie serienmäßig und zuverlässig erfolgt. Wer einen KI-Telefonassistenten unter eigenem Namen als vermeintlich eigenes Produkt vermarktet, kann zudem selbst in die Anbieterrolle rutschen — für die meisten Autohäuser und Werkstätten, die ein Produkt eines Drittanbieters nutzen, ist das aber die Ausnahme.
Wie sieht eine rechtskonforme Offenlegung am Telefon aus?
Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion in klarer und erkennbarer Weise bereitgestellt wird. Übersetzt in die Praxis eines Autohaus-Telefonats heißt das: Der Hinweis muss zu Beginn des Gesprächs fallen, nicht irgendwann danach, und er muss unmissverständlich formuliert sein. Ein Satz wie „Guten Tag, hier spricht der digitale Assistent des Autohauses, ich unterstütze Sie gerne bei Ihrem Anliegen” erfüllt diese Anforderung.
Nicht jede Telefonlösung im Autohaus ist von der Pflicht betroffen — entscheidend ist, ob überhaupt ein KI-System mit dem Anrufer interagiert:
Lösung | Betrifft Artikel 50 Absatz 1? | Was der Betrieb tun muss |
|---|---|---|
Klassischer Anrufbeantworter | Nein, keine KI-Interaktion | Nichts |
Menschliche Rezeption oder Callcenter | Nein, keine KI-Interaktion | Nichts |
Generischer Chatbot oder Voicebot | Ja, sofern er direkt mit Anrufern interagiert | Beim Anbieter nachfragen, ob die Offenlegung eingebaut ist |
Branchenspezialisierter KI-Telefonassistent | Ja | Bestätigung des Anbieters einholen und dokumentieren |
Was bedeutet das für die Haftung?
Hier lohnt eine Unterscheidung, die häufig verwischt wird. Der Bußgeldrahmen der KI-Verordnung — nach Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes — knüpft bei Artikel 50 Absatz 1 an die Pflicht des Anbieters an. Für ein Autohaus, das ein fertiges System eines Drittanbieters einsetzt, ist das nicht die naheliegende Konstellation.
Praktisch relevanter für Betriebe ist deshalb etwas anderes: die Sorgfalt bei der Auswahl. Wer eine KI-Lösung einsetzt, die sich nicht zu erkennen gibt, riskiert weniger ein Bußgeld als eine unzufriedene Kundschaft und wettbewerbsrechtliche Angriffsfläche, wenn der Eindruck entsteht, Anrufer würden über ihren Gesprächspartner getäuscht. Eine schriftliche Bestätigung des Anbieters kostet nichts und klärt die Frage dauerhaft.
Wann ein Callcenter oder die eigene Rezeption die bessere Wahl ist
Ein KI-Telefonassistent löst nicht jede Situation am Autohaus-Telefon besser als ein Mensch. Bei einer Reklamation, die Fingerspitzengefühl braucht, bei einer Verhandlung über einen Gebrauchtwagen-Ankauf oder bei einem langjährigen Kunden, der ausdrücklich seinen vertrauten Serviceberater sprechen möchte, bleibt der persönliche Draht die richtige Wahl. Auch für Betriebe mit geringem Anrufvolumen und einer Rezeption, die ohnehin jeden Anruf sofort entgegennehmen kann, lohnt sich der Umstieg nicht zwangsläufig. Ein KI-Telefonassistent muss nicht vorgeben, ein Mensch zu sein, um nützlich zu sein — er soll dort abnehmen, wo sonst niemand ans Telefon geht, und dann gezielt an einen Menschen übergeben, wenn ein Anliegen das erfordert.
Wie Carl die Offenlegung von Anfang an mitbringt
Zehn vor sechs, das Team räumt zusammen, der letzte Kunde ist gerade vom Hof gefahren. Dann klingelt das Telefon: jemand, der noch heute wissen will, ob sein Fahrzeug morgen fertig wird. Genau in solchen Momenten übernimmt Carl, die KI-Lösung von GetCarl für die Kundenkommunikation, den Anruf — und stellt sich dem Anrufer von der ersten Sekunde an als das vor, was er ist: ein digitaler Assistent des Betriebs, keine menschliche Fachkraft.
Carl erkennt Bestandskunden über die Anbindung an das CRM, prüft bei Bedarf die Werkstattauslastung im DMS und vereinbart Termine direkt im Gespräch. Dasselbe gilt für Anfragen per WhatsApp und E-Mail, wo die Kennzeichnung als digitaler Assistent ebenso zum ersten Kontakt gehört. Bei Anliegen, die einen Menschen brauchen, gibt Carl gezielt an das Team weiter und hält im Dashboard fest, worum es ging — der Serviceberater geht damit besser vorbereitet in den Rückruf, statt sich erst im Gespräch selbst zu sortieren.
Was Autohäuser und Werkstätten jetzt klären sollten
Der praktische Aufwand ist überschaubar, wenn ein Betrieb weiß, wo er ansetzen muss. Sinnvoll ist eine kurze Bestandsaufnahme: Welche Kommunikationslösungen sind im Einsatz, interagieren sie direkt mit Kunden, und liegt eine schriftliche Bestätigung des Anbieters vor, dass die Offenlegungspflicht aus Artikel 50 Absatz 1 erfüllt ist? Wer diese drei Fragen beantworten kann, ist auf der sicheren Seite.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Belegprotokoll
Belegte Zahlen und Aussagen
Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter, KI-Systeme für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen so zu gestalten, dass die betroffenen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, außer es ist offensichtlich — Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 1, EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj); Wortlaut abgeglichen über artificialintelligenceact.eu, Art. 50
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind seit dem 2. August 2026 anwendbar — Quelle: Osborne Clarke, „Digital Omnibus package” (https://www.osborneclarke.com/de/what-our-clients-are-talking-about/digital-regulation/digital-omnibus-package); bestätigt durch Modulos (https://www.modulos.ai/blog/eu-ai-act-omnibus-now-law) und HAQQ (https://www.haqq.ai/de/blog/eu-ai-act-amendments-2026)
Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 8. Juli 2026 angenommen, am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft — Quelle: HAQQ, ebenda; Osborne Clarke, ebenda
Der Digital Omnibus verschiebt die Hochrisiko-Fristen auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) und den 2. August 2028 (Anhang I); die Artikel-50-Pflichten behalten ihren ursprünglichen Zeitplan — Quelle: Modulos, ebenda; ki-forum.at (https://ki-forum.at/wissen/digital-omnibus-zur-ki-was-sich-heute-wirklich-aendert.html)
Die Information nach Art. 50 Abs. 1–4 muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion in klarer und erkennbarer Weise bereitgestellt werden (Art. 50 Abs. 5) — Quelle: artificialintelligenceact.eu, Art. 50 Abs. 5
Der Bußgeldrahmen nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g beträgt bis zu 15 Mio. EUR oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; für KMU gilt nach Art. 99 Abs. 6 jeweils der niedrigere Betrag — Quelle: sicherio.de, „KI-Kennzeichnungspflicht”
Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter; ein Betrieb, der ein fertiges System einkauft und einsetzt, gilt im Regelfall als Betreiber (Art. 3 Nr. 3 und 4) — Quelle: sicherio.de, ebenda
Carl deckt neben dem Telefon auch WhatsApp und E-Mail ab — Quelle: getcarl.de, Produktdarstellung
